Satzung

Satzung der Ballspielvereinigung Blumberg e.V.

§ 1)    Eintragung des Vereins

1)    Der am 12.07.1990 gegründete Verein führt den Namen „Ballspielvereinigung Blumberg e.V.“ (BSV Blumberg) und hat seinen Sitz in der Landsberger Straße 7a, 16356 Ahrensfelde OT Blumberg.
2)    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder als BSV Blumberg e.V. unter der Registernummer VR 4091 FF eingetragen.
3)    Der Verein erkennt das Statut des DSB bzw. die Satzungen und Ordnungen an.
4)    Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr (01.01.-31.12.).
5)    Die Vereinsfarben sind blau/gelb.

§ 2)    Zweckmäßigkeit des Vereins und Jugendschutz

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Ausübung und Förderung von Sportarten.
2)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3)    Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihren Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
4)    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5)    Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
6)    Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Ju-gendlichen ein.

§ 3)    Haushaltsführung des Vereins

Der Verein besteht aus einer haushaltsführenden Einheit.

§ 4)    Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

1)    den erwachsenen Mitgliedern,
a)    ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen),
b)    passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c)    fördernden Mitgliedern (Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitglieder-versammlung kein Stimmrecht),
d)    Ehrenmitgliedern (Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und um die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.),
2)    den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5)    Aufnahme und Ausscheiden

1)    Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2)    Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet dann endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger unter dem 18. Lebensjahr ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3)    Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)    Austritt,
b)    Ausschluss,
c)    Tod.
4)    Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresabschluss.
5)    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
6)    Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)    Das Mitglied hat die satzungsmäßigen Verpflichtungen erheblich verletzt.
b)    Das Mitglied hat einen Zahlungsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung.
c)    Das Mitglied hat schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt.
(In den Fällen a) und c) ist dem Mitglied, vor der Entscheidung, die Möglichkeit einzuräumen, sich zu rechtfertigen. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Die Berufung ist binnen 4 Wochen schriftlich einzulegen. Die darauf folgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.)
7)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Beitragspflicht, sowie sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.
8)    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6)    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2)    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3)    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
4)    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7)    Abwicklung des Beitragswesens

1)    Der Jahresbeitrag ist am 01.02. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
2)    Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich der Antragsteller für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Antragstellers erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
3)    Der Verein zieht die Vereinsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt (01.02. des Jahres) ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauf folgenden Arbeitstag.
4)    Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts, sowie Änderungen der persönlichen Anschrift unverzüglich und laufend mitzuteilen.
5)    Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (z. B Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
6)    Mitglieder, die nicht bis zum 10.02. des Jahres ihren Beitrag in voller Höhe entrichtet haben, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 €.

§ 8)    Besonders Maßnahmen im Beitragswesen

1)    Der Vorstand wird ermächtigt, zur Durchführung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung im Einzelfall für neu aufzunehmende Mitglieder einen ermäßigten Sonderbeitrag festzusetzen. Dieser ist auf das erste Jahr der Mitgliedschaft befristet.
2)    Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern, auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag gegenüber dem Vorstand glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
3)    Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.

§ 9)    Maßnahmen bei Verstößen

1)    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a)    Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins bis zu maximal 26 Wochen,
b)    Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Die Maßregelung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

2)    Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss anzurufen.

§ 10)    Abstimmungsmehrheiten in der Mitgliederversammlung

1)    Einfache Beschlussfassung:
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen (=absoluten) Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
2)    Satzungsänderung:
Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
3)    Vereinsauflösung und Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG):
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und zu Beschlüssen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben, gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

§ 11)    Wahl des Vorstands

1)    Wählbar als Vorstandsmitglied ist jede volljährige, natürliche Person. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vor-her schriftlich gegenüber dem Verein erklärt haben.
2)    Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
3)    Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit).
4)    Wird diese Mehrheit im 1. Wahlgang von keinem Kandidaten erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmzahl im 1. Wahlgang erreicht haben. Gewählt ist im 2. Wahlgang (Stichwahl) der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmzahl ist keiner der beiden Kandidaten gewählt.
5)    Die Wahlen sind grundsätzlich geheim (schriftlich) durchzuführen.
6)    Bewerben sich so viele Kandidaten, wie Ämter zu vergeben sind, kann die Wahl offen per Handzeichen in einem Wahlgang erfolgen, wenn dies die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen hat.
7)    Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.
8)    Die Ergebnisse der einzelnen Wahlvorgänge sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer, sowie vom Versammlungsführer zu unterzeichnen.

§ 12)    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind in der nachfolgenden Rangfolge:

1)    die Mitgliederversammlung,
2)    der Vorstand,
3)    die Abteilungen,
4)    dem Beschwerdeausschuss.

§ 13)    Die Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich im 1. Quartal statt.
3)    Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 6 Wochen vorher, per Aushang in den Schaukästen des BSV Blumberg auf dem Vereinsgelände, sowie im Schaukasten der Gemeinde Ahrensfelde in der Berliner Straße und auf der Homepage, bekanntgegeben.
4)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn
a)    der Vorstand es beschließt oder
b)    8 v. H. Vereinsmitgliedern oder ihren gesetzlichen Vertretern (Minderjährigkeit) sie beantragen.
5)    Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:
a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b)    Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
c)    Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d)    Wahl des Kassenprüfers,
e)    Festsetzung von Beiträgen sowie Umlagen und deren Fälligkeit,
f)    Genehmigung des Haushaltsplans,
g)    Satzungsänderungen,
h)    Beschlussfassung über Anträge,
i)    Berufung gegen Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5,
j)    Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
k)    Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
l)    Auflösung des Vereins.
6)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zu Beginn der Mitgliederversammlung muss die Lite der anwesenden Mitglieder vorliegen. Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen zu Beginn der Mitgliederversammlung wörtlich mitgeteilt werden.
7)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 3.v. H. der Anwesenden beantragt wird.
8)    Anträge können gestellt werden von:
a)    jedem Mitglied ab dem 16. Lebensjahr,
b)    dem Vorstand.
9)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 14)    Stimm- und Wahlrecht

1)    Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht,
2)    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3)    Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4)    Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 15)    Der Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus:
a)    dem 1. Vorsitzenden,
b)    dem 2. Vorsitzenden,
c)    dem Kassenwart,
d)    den Jugendleitern,
e)    den Abteilungsleitern.
2)    Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a)    der 1. Vorsitzende,
b)    der 2. Vorsitzende,
c)    der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten („Vier-Augen-Prinzip“).
4)    Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5)    Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre gewählt.

§ 16)    Ehrenmitglieder

1)    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2)    Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 17)    Beschwerdeausschuss

1)    Der Beschwerdeausschuss besteht aus mindestens vier erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2)    Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

§ 18)    Kassenprüfer

1)    Es werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
2)    Die Wahl erfolgt für die Dauer von 4 Jahren.
3)    Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten.
4)    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlassung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 19)    Auflösung des Vereins

1)    Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2)    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kita Blumberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20)    Beschluss und Änderungen der Satzung

1)    Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.07.1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins BSV Blumberg e.V. beschlossen worden.
2)    Ergänzungen und Änderungen vom 21.12.1996, vom 24.04.1999, vom 05.12.2003 sowie vom 16.10.2015 sind enthalten.

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